1. Eine Familienstiftung verfolgt stets einen in der Stiftungsverfassung festgelegten Zweck. Den Zweck einer Familienstiftung legt der Stifter bzw. legen die Stifter im Zeitpunkt der Errichtung
der Familienstiftung selbst fest.
Grundsätzlich ist der Zweck einer Familienstiftung allein auf die Begünstigung des Stifters und seiner weiteren Familienmitglieder gerichtet.
Was den begünstigungsfähigen Personenkreis einer Familienstiftung anbelangt, steht es dem Stifter frei, zu entscheiden, wie weit er diesen Kreis ziehen möchte.
2. Dies bedeutet zugleich, dass eine Familienstiftung keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt.
Die Erträge der Stiftung fließen folglich den begünstigten Personen der Stifter-Familie bzw. je nach Ausgestaltung der Satzung dem Stifter selbst zu und werden gerade nicht „spendenähnlich“
gemeinnützig verwendet.
Im Regelfall sieht der Stifter in der Stiftungsverfassung die ausschließliche Begünstigungsfähigkeit seiner eigenen Person sowie von (ausgewählten) Familienmitgliedern vor.
Nur sofern dem Errichter einer Familienstiftung über die eigene Begünstigung und die der Familie auch gemeinnützige Zwecke am Herzen liegen, ist es (in den meisten Bundesländern) möglich, dass
ein Teil der erwirtschafteten Erträge zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke verwendet werden kann. Dies ist jedoch weder zwingend noch der Regelfall in der Praxis.
3. Wie die Familienstiftung die von ihr erwirtschafteten Erträge verwendet, entscheidet der Stiftungsvorstand.
Es ist möglich, dass der Stifter (zunächst) als einziges Mitglied des Stiftungsvorstands hierüber entscheidet oder dass der Stifter als Mitglied eines mehrköpfigen Stiftungsvorstands mit einem
dominierenden Stimmrecht ausgestattet ist und er daher die Letztentscheidungskompetenz hinsichtlich der Mittelverwendung hat.
4. Die eigentliche Mittelverwendung durch die Familienstiftung kann auf verschiedenste Art und Weise erfolgen: Die Familienstiftung kann bspw. Erträge unmittelbar an Begünstigte
auszahlen, sie (teilweise) zur Finanzierung neuer Ertragsquellen verwenden oder für eine künftige umfassende Zweckverwirklichung (z.B privates Auslandsstudium) vorübergehend in eine freie
Rücklage einstellen.
Durch Stiftungserträge erwirtschaftete Ertragsquellen können im Rahmen der Zweckverwirklichung auch vergünstigt an begünstigungsfähige Personen der Familienstiftung überlassen werden. Es ist
stets darauf zu achten, dass die Familienstiftung Erträge erwirtschaftet und gleichzeitig die Zwecke der Familienstiftung (tatsächliche Begünstigung der begünstigungsfähigen Personen)
verwirklicht werden.
5. Neben der bloßen Begünstigung verfolgt der Stifter regelmäßig mit der Errichtung einer Familienstiftung das Ziel, das aufgebaute Vermögen in Form von unterschiedlichsten
Vermögenswerten zu erhalten. Durch die Übertragung des Vermögens aus dem Privatvermögen des Stifters in die Familienstiftung ist es von dem persönlichen Schicksal des Stifters unabhängig.
Die Familienstiftung kann weder Gegenstand eines Scheidungsverfahrens noch von Gläubigern des Stifters in Anspruch genommen noch Opfer eines Unfalls werden.
6. Auch der Tod des Stifters gefährdet nicht den Bestand der Familienstiftung oder ihres Vermögens. In diesem Fall tritt ein weiteres, häufig bei Stiftern vertretenes Motiv neben das
Motiv des Substanzerhalts:
Durch den Tod des Stifters entsteht bzgl. der in die Familienstiftung eingebrachten Vermögenswerte keine Erbengemeinschaft, die auf Auseinandersetzung angelegt und nach der Erfahrung häufig durch
Erbstreitigkeiten geprägt ist. Vielmehr verbleiben die Vermögenswerte in der Familienstiftung und die Familienmitglieder setzen sich – ggf. durch die Übernahme einer Mitgliedschaft in einem
Stiftungsorgan – für die weitere Verwaltung dieses Stiftungsvermögens ein.
Vor diesem Hintergrund ist das Motiv des familiären Zusammenhalts keine Utopie, sondern vielmehr eine berechtigte und realistische Vision des Stifters von einer gemeinschaftlichen Verwaltung und
Fortführung seines Lebenswerks.