Antwort:
Eine nicht rechtsfähige Stiftung, die synonym auch als „unselbstständige“ oder „fiduziarische Stiftung“ bezeichnet wird, bezeichnet die Übertragung von Vermögen an eine juristische oder natürliche Person, die dieses Vermögen dauerhaft zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks verwenden soll. Es handelt sich also um keine juristische Person, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Deshalb benötigt jede unselbstständige Stiftung einen Stiftungsträger (= Treuhänder), um handeln zu können.
Folgen der fehlenden Rechtsfähigkeit sind, dass die Regelungen des BGB und der Landesstiftungsgesetze keine Anwendung finden, kein behördliches Anerkennungsverfahren durchlaufen wird und der Stiftungsträger nicht der Aufsicht durch die Stiftungsbehörde unterliegt.