Antwort:
Damit eine gemeinnützige Stiftung oder eine Familienstiftung als rechtsfähige Stiftung anerkannt wird, bedarf es der behördlichen Mitwirkung. In welchem Umfang ein behördliches Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach der Art der Stiftung:
- Soll eine Familienstiftung zur Anerkennung gebracht werden, ist der vom Stifter (mit seinem Berater) entwickelte Entwurf der Stiftungsverfassung mit der Stiftungsbehörde (Stiftungsaufsicht) in einem formlosen Vorprüfungsverfahren abzustimmen. Die Stiftungsbehörde prüft insbesondere, ob die vorgesehene Vermögensausstattung voraussichtlich ausreicht, um mit den Erträgen den Zweck der Familienstiftung dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen, ob die Stiftungssatzung das Gemeinwohl gefährdet und ob die Organstruktur und Mechanismen der Mitgliederbestellung die stetige Handlungsfähigkeit der Familienstiftung gewährleisten. Ist das Vorprüfungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, bestätigt die Stiftungsbehörde die Anerkennungsfähigkeit der Familienstiftung. Im Anschluss stellt der Stifter bzw. sein Berater den Antrag auf Anerkennung der Familienstiftung und die Familienstiftung wird von der Stiftungsbehörde anerkannt.
- Im Falle einer gemeinnützigen Stiftung muss – ebenso wie bei einer Familienstiftung – das stiftungsbehördliche Vorprüfungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden. Da eine gemeinnützige Stiftung im Gegensatz zu einer Familienstiftung steuerlich erheblich begünstigt ist, bedarf es bei der Anerkennung einer gemeinnützigen Stiftung zusätzlich der Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzung durch die Finanzverwaltung. Hat die Finanzverwaltung nach Prüfung der Stiftungsverfassung im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinnützigkeitsrecht (Abgabenordnung) ebenfalls die Anerkennungsfähigkeit der Stiftung formlos bestätigt, ist anschließend bei der Stiftungsbehörde der Antrag auf Anerkennung der Stiftung zu stellen. Sobald die gemeinnützige Stiftung anschließend anerkannt wurde, stellt die Finanzbehörde auch formal fest, dass die Stiftungsverfassung die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach der Abgabenordnung erfüllt.