Antwort:
Hinsichtlich der anfallenden Gebühren ist zu unterscheiden zwischen der Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Landesbehörde und die anschließend durchzuführende Vermögensübertragung an die Stiftung.
Die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Landesbehörde richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslands. Beispielsweise sieht die Allgemeine Gebührenordnung des Bundeslands Niedersachsen (vom 5.6.1997, letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geändert durch Verordnung vom 19.6.2017, Nds. GVBl. S. 195) eine Gebühr zwischen 300 bis 1.000 Euro für die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig vor (Randnummer 83.1.1).
Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Kostenschuldnerin eine Stiftung ist, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 51 Satz 1 der Abgabenordnung dient, oder wenn die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Stiftung Gegenstand des Verfahrens ist (Randnummer 83.2.8).
Unabhängig davon, dass es sich bei der Empfängerin des Vermögens um eine Stiftung handelt, ist die Abtretung von GmbH-Anteilen (§ 15 Absatz 3 GmbHG) oder die Übertragung von Grundtücken durch Einigung und Auflassung ins Grundbuch (§§ 873, 925 BGB) notariell zu beurkunden. Hierfür sind jeweils Notargebühren zu entrichten.