VON THORSTEN KLINKNER
Gesellschafter einer Personengesellschaft kennen das Problem: Nach Ablauf eines erfolgreichen Jahres kommt es zu einer sofortigen hohen Einkommensteuerbelastung der erzielten Gewinne. Auch wenn diese Gewinne durch den Gesellschafter nicht entnommen werden, hat er sie dennoch sofort zu versteuern, weil für Personengesellschaften ein sogenanntes Transparenzprinzip gilt. Nach der Betrachtungsweise des Transparenzprinzips unterliegt nicht die Personengesellschaft der Einkommensteuer, sondern ihre Gesellschafter (sofern es sich um natürliche Personen handelt).
Dagegen zahlen Kapitalgesellschaften zunächst einen Steuersatz von ca. 30 % auf ihre Gewinne. Ihre Anteilseigner zahlen so lange keine Einkommensteuer auf ihren Gewinnanteil, bis Ihnen die Gewinne tatsächlich ausgeschüttet werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer „Thesaurierung“ der Gewinne auf Ebene der Kapitalgesellschaft.
Um auch Einzelunternehmern und Personengesellschaften einen derartigen Liquiditätsvorteil hinsichtlich nicht entnommener Gewinn zu ermöglichen, führte der Gesetzgeber im Zuge des Unternehmensteuerreformgesetzes im Jahr 2008 die Regelung des § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein.
Seitdem können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft beantragen, nicht entnommene Gewinne im ersten Schritt einem Einkommensteuersatz von 28,25 % zu unterwerfen. So soll zunächst die Steuerbelastung auf Ebene einer Kapitalgesellschaft nachgebildet werden, die ihre Gewinne thesauriert.
Im zweiten Schritt, der Nachversteuerung, soll die Steuerbelastung auf Ebene des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft erreicht werden. Hierzu ist der nicht entnommene Gewinn einem Steuersatz von 25 % zu unterwerfen. Dieser entspricht dem Kapitalertragsteuersatz von 25 %, mit dem auch die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an eine natürliche Person besteuert würde.
Im Vorfeld einer Stiftungsgründung kann eine solche Nachversteuerung zu einer ungewollten Liquiditätsbelastung führen, da mit den Gebühren im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen oder den Kosten für Rechts- und Steuerberatung auch weitere Einmalkosten finanziert werden müssen.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Nachversteuerung auch durch die unentgeltliche Übertragung von Anteilen einer Personengesellschaft an eine Stiftung ausgelöst wird. Zu dieser Konstellation enthält das Gesetz keine Angaben. Die Finanzverwaltung hatte bezüglich einer vergleichbaren Konstellation die Auffassung vertreten, dass der Erwerb eines Einzelunternehmens durch eine Kapitalgesellschaft im Zuge einer Erbschaft zwingend zu einer Nachversteuerung führt. Sie hatte ihre Meinung damit begründet, dass juristische Personen, zu denen auch Kapitalgesellschaften und eben Stiftungen gehören, nach einem anderen Besteuerungsprinzip als natürliche Personen und Personengesellschaften besteuert werden. Außerdem sei die Tarifvorschrift des § 34a EStG nicht auf juristische Personen anwendbar.
Eine aus Stiftersicht deutlich positivere Meinung vertrat zuletzt das Finanzgericht Münster (Urteil vom 27.01.2017 - 4 K 56/16 F). Nach dessen Auffassung ergibt sich bei unentgeltlichen Übertragungen von Personengesellschaftsanteilen an eine Stiftung keine Nachversteuerung aus dem Gesetz. Demnach soll auch eine Stiftung die nicht entnommenen Gewinne auf Ebene der Personengesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt nachversteuern können. Die Revision ist nunmehr bei dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen „BFH - IV R 5/17“), sodass die Diskussion um das Schicksal der nicht entnommenen Gewinne weiter mit Spannung verfolgt wird.