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Antwort:
Zahlt eine Stiftung den Mitgliedern eines Aufsichtsgremiums Vergütungen, sind diese Aufwendungen nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes nur zu 50% als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Wie bei Mitgliedern des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft wird unterstellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsgremiums zu 50% im eigenen Interesse (nicht abzugsfähige Vergütungskomponente) und zu 50% im Interesse der Stiftung (abzugsfähige Vergütungskomponente) ihrer Tätigkeit nachgehen.