Antwort:
Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Stiftungsgesetze der Länder enthalten keine gesetzliche Definition des Begriffs „Stiftung“.
Eine Stiftung ist, wie zum Beispiel auch eine GmbH, als eine juristische Person selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie unterscheidet sich dadurch von Personen- und Kapitalgesellschaften, dass sie - wie ein menschliches, ewig lebendes Familienmitglied - weder Anteile noch Eigentümer haben kann.
Auf diese Weise ermöglicht eine Stiftung als einzige Rechtsform eine Trennung des zu schützenden Vermögens vom persönlichen Schicksal des Stifters oder anderer Personen. Gleichwohl kann der Stifter, zum Beispiel als Stiftungsvorstand, weiterhin über das Vermögen und die Verwendung der Erträge entscheiden.
In der Satzung sind der Name der Stiftung, der Zweck der Stiftung, das Stiftungsvermögen, der Sitz der Stiftung und die Bildung des Vorstands festzulegen.
Ihre Rechtsfähigkeit erlangt eine Stiftung mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Während ihres Bestehens unterliegt die Stiftung der Aufsicht durch die Stiftungsbehörde.