Wer errichtet eine Stiftung und welchen Einfluss hat diese Person?

Antwort:

Errichtet wird eine Stiftung von dem sogenannten Stifter. Der Stifter verpflichtet sich in der Stiftungsverfassung zur unentgeltlichen Übertragung bestimmter Vermögenswerte und gibt einen zu verwirklichenden Stiftungszweck vor. Als Stifter kommen neben natürlichen auch juristische Personen in Betracht. Auch Vereine und Unternehmen können folglich Stiftungen privaten Rechts errichten. 


In der Stiftungsverfassung legt der Stifter seinen Willen betreffend die Stiftung fest. Er ist bei der Formulierung dieses Stifter-Willens weitestgehend frei von gesetzlichen Vorgaben. Sobald die Stiftung errichtet ist, haben die Stiftungsorgane den Stifter-Willen zu befolgen.

 

Der Stifter kann sich bei der Formulierung der Stiftungsverfassung beispielsweise frei entscheiden, ob er Mitglied eines Stiftungsorgans (auf Lebenszeit) sein möchte, oder ob er sich ein starkes Stimm- oder generelles Veto-Recht einräumt. Ebenso kann er in der ursprünglichen Stiftungsverfassung festlegen, ob und bzgl. welcher Punkte spätere Satzungsänderungen möglich sein sollen und welche Regelungen für die Ewigkeit gelten sollen. Die „Freiheit des Stifter-Willens“ ist ein weites und individuell abzusteckendes Feld. Die vorgenannten Regelungen sind lediglich Beispiele.