Wer kann Begünstigter einer Stiftung sein?

Antwort:

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 80 bis 88 BGB) und die Landesstiftungsgesetze enthalten keine Einschränkungen, nach denen es bestimmten Rechtsträgern nicht möglich sein kann, Begünstigter einer Stiftung zu sein. Neben natürlichen können damit auch juristische Personen Begünstigte einer Stiftung sein. Soll eine Stiftung als Familienstiftung anerkannt werden, sind nach den Landesstiftungsgesetzen folgende Vorgaben zu erfüllen: 


Die Stiftung muss

  • ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Berliner Stiftungsgesetz; § 2 Absatz 2 Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg; § 21 Absatz 1 Hessisches Stiftungsgesetz; § 19 Satz 1 Landesstiftungsgesetz Schleswig-Holstein)
  • ausschließlich dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen (§ 13 Absatz 2 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg)
  • überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen (§ 17 Satz 1 Bremisches Stiftungsgesetz)

Soll unter steuerlichen Gesichtspunkten bei der erstmaligen Vermögensausstattung einer Familienstiftung das schenkungsteuerliche Steuerklassenprivileg (§ 15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG) optimal genutzt werden, bei dessen Anwendung der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Stifter zugrunde zu legen ist, sollten ausschließlich natürliche Personen der Steuerklasse I (der Stifter, dessen Ehegatte und die Abkömmlinge in gerader Linie) als Begünstigte eingesetzt werden.