Antwort:
Körperschaftsteuer: Jede Familienstiftung unterliegt, wie zum Beispiel auch eine GmbH oder eine AG, der Körperschaftsteuer.
Gewerbesteuer: Anders als eine GmbH oder eine AG unterliegt eine Familienstiftung jedoch nicht kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer. Sie muss stattdessen einen Gewerbebetrieb im Sinne der Regelungen des Einkommensteuergesetzes betreiben. Dies ist zum Beispiel bei einer Betriebsaufspaltung der Fall, wenn die Familienstiftung zu 100% an einer GmbH beteiligt ist und an diese eine Immobilie vermietet. Ist die Familienstiftung an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, fällt die Gewerbesteuer auf Ebene der Personengesellschaft an. Der Gewerbeertrag der Familienstiftung wird um den Gewinnanteil gekürzt, sodass im Ergebnis nur die Personengesellschaft, nicht aber die Familienstiftung mit der Gewerbesteuer belastet wird. Hinsichtlich der Gewerbesteuer ist außerdem zu beachten, dass sich Familienstiftungen die Gewerbesteuer nicht auf die Körperschaftsteuer anrechnen lassen können. Diese Anrechnung kommt nur für die Einkommensteuer natürlicher Personen in Frage.
Umsatzsteuer: Erbringt eine Familienstiftung am Markt Leistungen gegen Entgelt, indem sie zum Beispiel Gewerbeimmobilien an Unternehmer vermietet, ist sie Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Als solche kann sie die Vorsteuer auf ihre bezogenen Leistungen abziehen und hat die Umsatzsteuer auf ihre erbrachten Leistungen anzumelden und abzuführen. Fungiert eine Familienstiftung ausschließlich als Holding für Unternehmensbeteiligungen, ohne dabei Leistungen gegen Entgelt zu erbringen, ist sie keine Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.