Was ist die „Geschäftsleitung“ und was ist der „Sitz“ einer Stiftung?

Antwort:

Bei der „Geschäftsleitung“ handelt es sich um einen rein steuerlichen Begriff. Die Geschäftsleitung befindet sich an dem Ort, von dem aus die Geschäfte der Stiftung tatsächlich geführt werden.    


Sowohl im Zivilrecht als auch im Steuerrecht befindet sich der „Sitz“ an dem Ort, der in der Satzung festgelegt wird.

Wo sich der Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes befinden, ist für die Frage der Körperschaftsteuerpflicht, die Ansässigkeit nach den internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerpflicht, die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts und die Anwendung des Außensteuergesetzes (AStG) entscheidend.

Befindet sich die Geschäftsleitung und/oder der Sitz einer Stiftung in Deutschland, unterliegt sie - vorbehaltlich der Regelungen eines DBA - mit allen weltweit erzielten Einkünften in Deutschland der Körperschaftsteuer. Werden zum Beispiel die Geschäfte einer Stiftung durch den Vorstand von Deutschland aus geführt, während sich der Sitz laut Satzung im Ausland befindet, beanspruchen in der Regel beide Staaten die im Ausland erzielten Einkünfte. Bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens hängt die Zuweisung des Besteuerungsrechts davon ab, in welchem Staat die Stiftung „ansässig“ ist. Hierüber entscheidet dann der Ort der Geschäftsleitung, nicht des Sitzes.

Im Hinblick auf die Erbersatzsteuer sind der Ort der Geschäftsleitung und/oder des Sitzes von Bedeutung, da ausschließlich Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland der deutschen Erbersatzsteuer unterliegen.

Örtlich zuständig für die Besteuerung einer Stiftung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die tatsächliche Geschäftsleitung im Ausland, der Ort des Sitzes laut Satzung hingegen in Deutschland, ist stattdessen der Ort des Sitzes entscheidend.

Schließlich knüpfen einige Regelungen des Außensteuergesetzes (AStG) an den Ort der Geschäftsleitung oder des Sitzes, wenn zum Beispiel Vermögen an eine ausländische Stiftung übertragen werden soll und sich die Frage nach der Zurechnung der Einkünfte oder einer Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich der Übertragung stellt.