Antwort:
Bei der Abgrenzung der Sphären einer gemeinnützigen Stiftung sind folgende steuerliche Fallstricke zu beachten:
- Erträge aus der Vermietung von Immobilien oder aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften unterliegen der regulären Besteuerung, sofern das steuerrechtliche Konstrukt einer Betriebsaufspaltung vorliegt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Stiftung ein Bürogebäude an eine GmbH vermietet, an der sie zu 100% beteiligt ist.
- Zwar sind Gewinne aus einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG auf Ebene der Stiftung von der laufenden Besteuerung befreit. Jedoch sind die stillen Reserven im Betriebsvermögen der Gesellschaft nach Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes und der Finanzverwaltung bei einer unentgeltlichen Übertragung der Anteile an die gemeinnützige Stiftung aufzudecken und zu versteuern.
- Bei einer Personenidentität von Stiftungsvorstand und Führungsgremium einer Kapitalgesellschaft, an der die Stiftung mehrheitlich beteiligt ist, können die Beteiligungserträge dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung zugeordnet und regulär besteuert werden.