Was ist die Erbersatzsteuer/Ersatzerbschaftsteuer?

Antwort:

Da eine Familienstiftung im Gegensatz zu natürlichen Personen nicht sterben und ihr Vermögen weitervererben kann, wäre es ohne Sonderregelung für immer der Erbschaftsteuer entzogen. 


Aus diesem Grund unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung im Turnus von 30 Jahren der Erbersatzsteuer/ Ersatzerbschaftsteuer. Hierbei wird bezogen auf den Stichtag der Steuerentstehung der aktuelle Wert des Vermögens berechnet. Bestimmte Formen von Betriebsvermögen können auch nach der Erbschaftsteuerreform 2016 hiervon freigestellt werden.