Die Stiftungsaufsicht – Gegner, Verbündeter oder kritisch mitdenkender Partner? (Teil 1)

Die Stiftungsaufsicht ist in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer geregelt und dort in jeweils unterschiedlichen Ministerien eingerichtet. In den meisten Bundesländern ist die Stiftungsaufsicht in dem jeweiligen Innenministerium untergebracht.


A.       Vorurteile gegenüber der Stiftungsaufsicht

 

Wer sich mit dem Gedanken trägt, eine Stiftung – beispielsweise eine Familienstiftung oder eine gemeinnützige Stiftung – zu gründen und sich deshalb in Eigenregie mit dem Thema „Stiftungen“ auseinandergesetzt hat, wird an die Information gelangt sein, dass deutsche Stiftungen der Stiftungsaufsicht unterliegen.

 

Möglicherweise ist dann derjenige, der gerade noch mit dem Gedanken der Stiftungsgründung gespielt hat, von diesem Vorhaben wieder abgerückt, weil er mit dem Begriff der „Stiftungsaufsicht“ eine Institution mit einengender und abschreckender Wirkung verbindet. Es mag bei der eigenen Recherche auch der Eindruck entstanden sein, dass das Vermögen, das in die Stiftung eingebracht oder mit ihr erwirtschaftet werden soll, staatlich kontrolliert wird. Dieser Zustand wäre verständlicherweise ein Ausschlusskriterium für ein Stiftungsprojekt.

 

Schließlich verrät – vermeintlich – der Name dieser behördlichen Einrichtung alles über die Aufgabe der Stiftungsaufsicht: Sie beaufsichtigt schlichtweg Stiftungen. Wer in ihr allerdings ein reglementierendes, überwachendes und den Stifter in seiner Freiheit einschränkendes Kontrollgremium sieht, tut ihr Unrecht und wird damit auch dem eigenen Anspruch der Stiftungsbehörden nicht gerecht.

 

B.       Lockerung des Ausmaßes der Stiftungsaufsicht bei Familienstiftungen

 

Da – im Gegensatz zur gemeinnützigen Stiftung – ein öffentliches Interesse bei Familienstiftungen fehlt, haben einige Bundesländer das Ausmaß der Stiftungsaufsicht für Familienstiftungen in Teilen oder gänzlich beschränkt. Ob und inwieweit Familienstiftungen in dem jeweiligen Bundesland der Stiftungsaufsicht unterliegt, lässt sich dem entsprechenden Landesstiftungsgesetz entnehmen. Damit unterliegt sowohl die Anerkennung wie auch die laufende Überwachung nicht oder nur teilweise der Aufsicht. Soweit hierin ein Vorteil gesehen wird, so sei darauf hingewiesen, dass zugleich auch die Schutzfunktion der Stiftungsaufsicht dann nicht besteht und besonderes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, dass entsprechende Überwachungs- und Kontrollorgane in der Stiftung von Beginn an eingerichtet sind oder deren Einrichtung im Falle des Ablebens des Stifters in der Satzung angelegt ist.