Welche Zwecke einer Stiftung sind zulässig?

Antwort:

Grundsätzlich kann der Stifter jeden beliebigen Zweck der Stiftung festlegen, sofern das Gemeinwohl nicht gefährdet wird. Diese Stifterfreiheit ist grundrechtlich geschützt. Übliche Zwecke sind die Förderung eines gemeinnützigen Zwecks durch eine gemeinnützige Stiftung oder die Förderung einer Familie durch eine Familienstiftung. Eine Familienstiftung ist rein privatnützig.