Antwort:
Gemeinnützige Stiftungen dürfen nach dem Wortlaut der Abgabenordnung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
Die Finanzverwaltung legt diese Regelung dahingehend aus, dass sich die Angemessenheit der Erträge nach dem Lebensstandard des Zuwendungsempfängers richten soll. Wird eine bestimmte Quote der Erträge für Zuwendungen an den Stifter oder dessen nächste Angehörige festgelegt, soll es sich um unzulässige Leistungen mit Ausschüttungscharakter handeln. Soll die Anerkennung der (steuerrechtlichen) Gemeinnützigkeit einer Stiftung also nicht gefährdet werden, ist von Unterhaltszahlungen einer gemeinnützigen Stiftung an den Stifter abzuraten. Stattdessen kann sich der Stifter zum Beispiel einen Nießbrauch an einem Teil der Erträge des Vermögens vorbehalten, das er an die Stiftung überträgt. Ebenfalls möglich ist eine Vergütung oder eine Rente für eine Tätigkeit in einem stiftungsverbundenen Unternehmen.