Antwort:
Überträgt der Stifter Teile seines Vermögens unentgeltlich an eine Familienstiftung und hat er sich zu dieser Übertragung im Stiftungsgeschäft verpflichtet, kann von der steuerlichen Bemessungsgrundlage ein persönlicher Freibetrag abgezogen werden.
Das für Familienstiftungen geltende Steuerklassenprivileg legt für die Bestimmung der Höhe des persönlichen Freibetrags und des Steuersatzes eine von drei Steuerklassen zugrunde, wobei die Steuerklasse I die günstigste und die Steuerklasse III die ungünstigste ist.
Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Satzung entferntest Berechtigten zu dem Stifter. Da jedem Stifter für die Vermögensübertragung an die Stiftung ein persönlicher Freibetrag gewährt wird, kommt regelmäßig die Frage auf, ob es sich im Vorfeld einer Stiftungserrichtung aus steuerlicher Sicht nicht lohnt, Teile seines Vermögens z. B. durch den Ehemann an jedes von drei Kindern sowie die Ehefrau zu verteilen. Anschließend könne dann jedes dieser Familienmitglieder sein erworbenes Vermögen an die Stiftung weiterübertragen und jeweils einen Freibetrag in Anspruch nehmen. Zu dieser steuerlich motivierten Gestaltung ist zu sagen, dass es sich aus Sicht der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung im Regelfall um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in Form einer Kettenschenkung handelt.
Bei genauer Betrachtung ist nicht die Bereicherung der drei Kinder und der Ehefrau, sondern der Stiftung beabsichtigt. Diese werden lediglich zwecks Steuerersparnis zwischen den Überträger, hier den Ehemann, und die Stiftung geschaltet. Vor diesem Hintergrund behandelt die Finanzverwaltung eine solche Kettenschenkung wie eine direkte Übertragung an die Stiftung. In dem vorstehenden Beispiel wäre der Besteuerung eine direkte Übertragung durch den Ehemann an die Stiftung zugrunde zu legen, weshalb auch nur ein persönlicher Freibetrag gewährt würde.