Antwort:
Folgende Vermögenswerte, die an eine Familienstiftung verschenkt oder vererbt werden, kommen für eine Freistellung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frage:
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (hierzu gehören auch Anteile an einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft).
- Ein Gewerbebetrieb oder Anteile an einer gewerblichen Personengesellschaft.
- Eine über 25%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.