Antwort:
In der Annahme, dass bestimmte Teile des Betriebsvermögens nur der verzinslichen Anlage von Kapital und nicht der Bereitstellung von Arbeitsplätzen dienen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Verwaltungsvermögen und produktivem Betriebsvermögen.
Diese Unterscheidung gilt im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, also immer dann, wenn Vermögen an eine Stiftung verschenkt oder vererbt wird. Typische Formen von Verwaltungsvermögen sind:
- Dritten zur Nutzung überlassene Immobilien,
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligungshöhe 25 % nicht überschreitet,
- Gegenstände der privaten Lebensführung, wie Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle oder Oldtimer,
- Wertpapiere,
- Finanzmittel (dabei handelt es sich die Summe des Barvermögens und der Forderungen nach Abzug der Schulden und eines Sockelbetrags in Höhe von 15 % des Unternehmenswerts).