Antwort:
Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob der Stiftung das Vermögen geschenkt oder verkauft wird.
Wird der Stiftung Vermögen, wie Unternehmensanteile, Immobilien oder Barvermögen geschenkt, unterliegt diese Übertragung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage, die von der Stiftung oder alternativ dem Stifter versteuert werden muss, können dann die Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der Stiftung abgezogen werden. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für Rechts- und Steuerberatung oder Notargebühren. In der Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung werden diese Kosten bei den „Erwerbsnebenkosten“ eingetragen. Kann der Wert des Vermögens, wie zum Beispiel der Geschäftsanteile einer GmbH, von der Steuer freigestellt werden, wirken sich die Erwerbnebenkosten / Gründungskosten steuerlich nicht aus.
Verkauft der Stifter zum Beispiel ein Grundstück an die Stiftung, zählen die im Zusammenhang mit dem Verkauf anfallenden Kosten (Notargebühren usw.) zu den Anschaffungskosten. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten kann die Stiftung, sofern sie das Gebäude zur Erzielung von Einkünften nutzt, in Form von Abschreibungen steuerlich geltend machen.