Antwort:
Neben voll geschäftsfähigen natürlichen Personen können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands bestellt werden.
Insofern unterscheiden sich Stiftungen von einer AG, GmbH oder Genossenschaft, bei denen eine Funktion als Vorstand bzw. Geschäftsführer ausdrücklich natürlichen Personen vorbehalten ist.