Kann man seine Steuerlast in Deutschland mit einer Auslandsstiftung optimieren?

Antwort:

In steuerlicher Hinsicht werden Auslandsstiftungen regelmäßig dann errichtet, wenn die in Deutschland für Familienstiftungen vorgesehene Erbersatzsteuer vermieden werden soll. 


Typischerweise sollen Immobilien, Wertpapiere oder Barvermögen geschützt werden, die nach den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen nicht für eine Freistellung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frage kommen. Damit die Auslandsstiftung in Deutschland nicht der Erbersatzsteuer unterliegt, müssen ihre Geschäfte vom Ausland aus geleitet werden und ihr Sitz im Ausland belegen sein.

Die laufende Besteuerung der Stiftung hängt dann - neben den unilateralen Regelungen des deutschen und ausländischen Steuerrechts - von dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern ab. Beispielsweise hat Deutschland nach dem OECD-Musterabkommen, auf dem die meisten Doppelbesteuerungsabkommen basieren, das Besteuerungsrecht an den laufenden Mieterträgen und etwaigen Veräußerungserlösen, die eine ausländische Stiftung mit in Deutschland belegenen Immobilien erzielt. In diesem Fall würde die laufende Besteuerung auch genau der einer deutschen Familienstiftung entsprechen, jedoch würde keine Erbersatzsteuer in Deutschland anfallen.