Antwort:
Möchte der Stifter bei Errichtung einer Stiftung sicherstellen, dass zum Beispiel verschiedene Zweige seiner Familie die gleiche Anzahl an Stimmrechten im Vorstand haben, können entsprechende Regelungen in der Stiftungssatzung verankert werden.
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass als weiteres Organ eine Familienversammlung installiert wird. Diese Familienversammlung kann zu gleichen Teilen aus den jeweiligen Familienstämmen bestehen und über die Bestellung von Vorstandsmitgliedern entscheiden. Auch diese Regelungen zur Organstruktur kann der Stifter flexibel in der Stiftungssatzung festlegen.