Antwort:
Diese Konstellation ist möglich und zugleich der Regelfall. Ein Stifter, der sein zu Lebzeiten geschaffenes Vermögen (teilweise) auf eine Familienstiftung überträgt, möchte in aller Regel weiterhin die Kontrolle über das an die Stiftung übertragene Vermögen ausüben.
Es ist sogar möglich, dass der Stifter einziges Mitglied des Stiftungsvorstands ist und neben dem Stiftungsvorstand keine weiteren Stiftungsorgane eingerichtet werden.