Antwort:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Stifter oder andere Personen zugleich als Mitglieder in mehreren Stiftungsorganen tätig werden.
So kann der Stifter beispielsweise Mitglied in dem die Stiftung vertretenden Stiftungsvorstand sein. Sofern darüber hinaus in der Familienstiftung ein Organ eingerichtet ist, in dem die Familie zusammenkommt und dort über die Belange der Familie berät, können in diesem Organ (Familienrat oder Familienversammlung) auch Mitglieder des Stiftungsvorstands vertreten sein.
Dagegen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und in einem Organ, das den Stiftungsvorstand überwacht, unzulässig. Zwischen dem Stiftungsvorstand (Führungsorgan) und dem Aussichts- und Kontrollorgan ist eine strickte personelle Trennung einzuhalten, um eine „Selbstkontrolle“ des Vorstands und eine einhergehende Aushöhlung der Aufsichts- und Kontrollfunktion zu verhindern.