Welche Rechtsstellung haben die Begünstigten („Destinatäre“) einer Stiftung?

Antwort:

Die Rechtsstellung der Begünstigten/Destinatäre einer Stiftung bestimmt die Stiftungssatzung bzw. der Stiftungszweck. In diesem vorgegebenen Rahmen erhält der Destinatär von der Stiftung Begünstigungen.    


In der Stiftungssatzung kann geregelt werden, dass der Destinatär ausschließlich auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung des Vorstands Begünstigungen erhalten kann. Dann stehen dem Destinatär keine einklagbaren Ansprüche zu.

 

Werden dem oder den Begünstigten hingegen konkrete Leistungen zugesagt, entsteht hieraus ein einklagbarer Erfüllungsanspruch. Der Stifter hat durch die entsprechende Abfassung der Stiftungssatzung insoweit die Freiheit, den Begünstigten gegenüber der Stiftung entweder einklagbare oder keine einklagbaren Ansprüche einzuräumen.