Kann eine Stiftung Trägerin von Grundrechten sein?

Antwort:

Ja, selbständige Stiftungen des privaten Rechts (z. B. gemeinnützige Stiftungen oder Familienstiftungen) können sich insbesondere auf das Grundrecht des Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) berufen.    


Stiftungen stehen daher die allgemeine Handlungsfreiheit sowie ein Anspruch auf Freiheit von verfassungswidrigen Eingriffen zu. Aus diesen Gründen ist die Stiftungsaufsicht, die zu entsprechenden Eingriffen grundsätzlich befugt ist, seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt.