Antwort:
Nein, die Rechts- und Parteifähigkeit einer Stiftung beginnt erst mit ihrer staatlichen Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Stiftung daher Rechtsgeschäfte abschließen, ein Konto eröffnen, klagen oder verklagt werden usw.
Anders ist dies z. B. bei der Entstehung einer GmbH: Bei der GmbH-Errichtung werden drei strikt voneinander zu trennende Phasen durchlaufen: Die Vorgründungsphase (= Vorgründungsgesellschaft), die Gründungsphase (= „Vor-GmbH“ oder „GmbH in Gründung“ sowie die endgültige GmbH mit Eintragung im Handelsregister). Solche zu unterscheidenden Phasen gibt es bei der Stiftung nicht.