Kann die Stiftung in einem Haftungsfall auf ihre Organmitglieder zurückgreifen?

Antwort:

Die (vergüteten) Organmitglieder haften im Rückgriff gegenüber der Stiftung grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen (§ 280 BGB).    


Jedoch kann in der Stiftungssatzung die Haftung für vergütete Organmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.

Solche Organmitglieder und besondere Vertreter einer Stiftung, die hingegen unentgeltlich tätig sind oder deren Vergütung unter EUR 720 liegt, haften stets ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Haftungsbeschränkungen für Organmitglieder können sich aus der Satzung, aus der Geschäftsverteilung, aus dem Gesetz, aus Verträgen, Weisungen oder schließlich aus einer Entlastung ergeben.