Kann eine Stiftung strafrechtlich belangt werden?

Antwort:

Nein. Um strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, bedarf es der Schuldfähigkeit. Eine juristische Person, wie eine Stiftung, ist nicht schuldfähig und kommt daher nicht als Angeklagte in einem Strafprozess in Betracht.    


Daher haben die Organmitglieder für ihre eigenen rechtswidrigen Handlungen, auch wenn sie im Interesse der Stiftung begangen wurden, strafrechtlich höchstpersönlich einzustehen.

Darüber hinaus würden in einem solchen Strafverfahren Vermögensvorteile, welche die Stiftung gegebenenfalls durch strafrechtliche Handlungen eines oder mehrerer Organmitglieder erlangt hat, abgeschöpft (§§ 73 ff. Strafgesetzbuch und §§ 22 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).