Antwort:
Nein. Steuerrechtlich gilt nur die gesamte Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder eines Versicherungs- oder Pensionsvereins auf Gegenseitigkeit kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb.
Stiftungen können stattdessen verschiedene Einkunftsarten erzielen (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen) und unterliegen nur dann der Gewerbesteuer, wenn die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt sind. Da Stiftungen in der Regel nicht selbst ein Unternehmen betreiben, sondern als Holding fungieren, unterliegen sie typischerweise in der Form der Gewerbesteuer, dass sie an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt sind oder in eine Betriebsaufspaltung involviert sind.