Antwort:
Für die Übertragung von Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung kommen grundlegend drei Übertragungswege in Frage: Der Stifter kann sein Vermögen an die Stiftung vererben, zu Lebzeiten verschenken oder verkaufen.
Unterschiede zur Familienstiftung ergeben sich dadurch, dass eine unentgeltliche Übertragung in das Grundstockvermögen oder Spenden, die für den laufenden Verbrauch der Stiftung vorgesehen sind, grundsätzlich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind. Als Fallstrick ist zu beachten, dass die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften an gemeinnützige Stiftungen nach aktueller Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes und der Finanzverwaltung dazu führt, dass die stillen Reserven im Betriebsvermögen anteilig aufzudecken und zu versteuern sind. Dies hat den Hintergrund, dass die Beteiligung an einer nur gewerblich geprägten Personengesellschaft der steuerbegünstigten Sphäre der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Anlässlich der unentgeltlichen Übertragung soll daher „die letzte Möglichkeit“ genutzt werden, die stillen Reserven zu versteuern.