Antwort:
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über einklagbare Ansprüche der Begünstigten auf die Auszahlung von Zuwendungen. Daher sollte in der Satzung klar geregelt werden, ob und in welcher Höhe den einzelnen Begünstigten durch die Satzungsregelungen einklagbare Ansprüche eingeräumt werden sollen.
Im Regelfall wird die Einklagbarkeit von Ansprüchen auch in der Satzung explizit ausgeschlossen. Errichten zum Beispiel Eheleute eine Stiftung, kann es sich anbieten, dem Ehepartner einen einklagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen einzuräumen, damit dieser im Scheidungsfall oder bei einem Erstversterben des anderen Ehepartners in jedem Fall über die Zuwendungen der Stiftung abgesichert ist.