Antwort:
Wie jeder andere Arbeitgeber sind auch Stiftungen dazu verpflichtet, bei der Vergütung ihrer Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit EUR 8,84 pro Zeitstunde einzuhalten.
Dabei sind diverse Spezialregelungen und Ausnahmen zu beachten. Beispielsweise ist ehrenamtlich tätigen Personen kein Mindestlohn zu zahlen. Fallstricke sind insbesondere bei der Beschäftigung von Praktikanten zu beachten, da das MiLoG zwischen verschiedenen Praktikumsformen unterscheidet.