Sind die Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) auf Stiftungen anwendbar?

Antwort:

Auch Stiftungen können unter den Voraussetzungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dazu verpflichtet sein, eine Künstlersozialabgabe zu zahlen. 


Beispielsweise kommt eine Abgabepflicht in Frage, wenn eine Stiftung:

  • als Unternehmerin eine Galerie oder ein Museum betreibt.
  • als Unternehmerin, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt.

Aufträge werden „nicht nur gelegentlich“ erteilt, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen EUR 450 Euro übersteigt.