Antwort:
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind bestimmte Aufwendungen der privaten Lebensführung natürlicher Personen, die aber aufgrund der Regelungen des Einkommensteuergesetzes als Ausgaben berücksichtigungsfähig sind. Stiftungen und andere juristische Personen können keiner privaten Lebensführung nachgehen und deshalb auch keine Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.