Was passiert mit dem versprochenen Vermögen, wenn der Stifter zwischen Antrag und tatsächlicher behördlicher Anerkennung der Stiftung verstirbt?
Antwort:
In diesem Fall enthält das Bürgerliche Gesetzbuch eine Fiktion: Für den Fall, dass der Stifter vor der Anerkennung der Stiftung verstirbt, wird rechtlich fingiert, dass die die Stiftung bereits
im Todeszeitpunkt existent war.