Antwort:
Ist eine Stiftung Eigentümerin eines Gebäudes, bemisst sich die Gebäude-AfA nach dem Einkommensteuergesetz und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Das Körperschaftsteuergesetz enthält hierzu keine eigenen Regelungen. Aus diesem Grund können auch Stiftungen die erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen in Anspruch nehmen. Ebenfalls möglich sind die erhöhten Absetzungen bei Baudenkmalen.