Antwort:
Die Regelung des § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch für Stiftungen anwendbar. Weil Stiftungen in der Regel nicht selbst Inhaber eines Betriebs sind, sondern stattdessen Anteile einer operativen Gesellschaft halten, ist die Bildung einer Rücklage im Zusammenhang mit dem Verkauf von Betriebsvermögen jedoch selten anzutreffen. Ein möglicher Anwendungsfall liegt vor, wenn auf Ebene der Stiftung die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt werden und eine zinslose Stundung der meist unvorhergesehenen Belastung des Veräußerungsgewinns erreicht werden soll.