Antwort:
Eine öffentlich-rechtliche Stiftung entsteht durch einen Stiftungsakt des Stifters sowie einen staatlichen Hoheitsakt. Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts eine Stiftung des öffentlichen Rechts errichten.
Der erforderliche Stiftungsakt entspricht dem Begriff des Stiftungsgeschäfts, der auch für privatrechtliche Stiftungen anwendbar ist. Der erforderliche staatliche Hoheitsakt, über den die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit erlangt, ist die Anerkennung. Zuständig für die Anerkennung öffentlich-rechtlicher Stiftungen ist die Landesregierung bzw. derjenige Minister, zu dessen Geschäftsbereich der Stiftungszwecke gehört, oder die Bezirksregierung.