Antwort:
Nach den Landesstiftungsgesetzen in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen können die Jahresabrechnung und der Tätigkeitsbericht einer Stiftung zum Beispiel auch von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer geprüft werden. Der Stiftungsbehörde ist dann der Prüfungsbericht vorzulegen. Eine erneute Prüfung der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichts soll von der Stiftungsbehörde nicht mehr durchgeführt werden.