VON THORSTEN KLINKNER
In dem Beitrag dieser Woche wird der Frage nachgegangen, in welchen Konstellationen ein Verkauf von Gesellschaftsbeteiligungen oder Privatvermögen an eine Stiftung gegenüber einer alternativ möglichen Schenkung vorzuziehen ist.
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht nicht nur einen steuerfreien Verkauf von Grundstücken, sondern auch sonstiger privater Vermögenswerte. Hierbei kann es sich unter anderem um Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Oldtimer, Briefmarkensammlungen, Edelmetalle oder Container handeln.
Zwei Fallstricke sind zu beachten: Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass zwischen Anschaffung und Verkauf an die Stiftung zumindest ein Jahr vergangen ist. Wurden mit dem Wirtschaftsgut Einkünfte erzielt, wie zum Beispiel mit einem Bild, das an ein Museum vermietet wurde, verlängert sich die Mindesthaltedauer für einen steuerfreien Verkauf von einem Jahr auf zehn Jahre.
Steuerfrei möglich ist weiterhin der Verkauf von Wertpapieren, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden, die Beteiligungshöhe während der letzten fünf Jahre stets unter 1% gelegen hat und ihre Anschaffung vor dem 1. Januar 2009 erfolgte. In dieser Konstellation ist die Regelung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG, die unabhängig von der Haltedauer eine Versteuerung vorsieht, noch nicht anwendbar und es greift stattdessen der § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG a.F. (§ 52 Absatz 31 Satz 2 EStG). Dieser sieht vor, dass Wertpapiere, bei denen zwischen Anschaffung und Verkauf eine Spekulationsfrist von einem Jahr überschritten wurde, einkommensteuerfrei verkauft werden können.
Ist mittelfristig eine Übertragung einer Kapitalgesellschaft geplant, an der der Stifter zu mehr als 50% beteiligt ist, kann zunächst eine steuerfreie Übertragung der Beteiligung an eine Holding-Kapitalgesellschaft durchgeführt werden („qualifizierter Anteiltausch“). Nach Ablauf einer Sperrfrist von sieben Jahren ermöglicht die begünstigte Besteuerung von Anteilveräußerungen einen nahezu körperschaftsteuerfreien Verkauf der Beteiligung an die Stiftung aus der Holding-Kapitalgesellschaft heraus.
Der Verkauf von einem Gewerbebetrieb oder den Gesellschaftsanteilen an einer gewerblichen Personengesellschaft fällt aufgrund der Aufdeckung der stillen Reserven im Betriebsvermögen, die je nach Höhe der Einkünfte mit bis zu 45% Einkommensteuer belastet werden, regelmäßig ungünstiger aus als eine schenkweise Übertragung an die Stiftung. Grund hierfür ist unter anderem, dass Betriebsvermögen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz von der Besteuerung befreit werden kann.
Soll dennoch ein Verkauf an die Stiftung erfolgen, lohnt sich regelmäßig die Prüfung einer zinsfreien Stundung des Kaufpreises über mehrere Jahre. In diesem Fall wird der Kaufpreis auf Basis eines Zinssatzes von 5,5% in einen Barwert und einen Zinsanteil aufgeteilt. Der Zinsanteil unterliegt maximal dem Steuersatz für Kapitalerträge von 25% und ist damit dem Spitzensteuersatz entzogen.
Beispiel:
Der Stifter stundet der Stiftung einen Kaufpreis in Höhe von EUR 100.000 über einen Zeitraum von acht Jahren zinslos, wobei die Rückzahlung am Ende der Laufzeit in Form einer Einmalzahlung fällig wird. Als Veräußerungspreis ist nunmehr der Barwert in Höhe von 0,652 × EUR 100.000 = EUR 65.200 im Jahr der Veräußerung in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen. Beim Zufluss am Ende der Laufzeit hat der Stifter den Zinsanteil von EUR 34.800 maximal dem Steuersatz für Kapitalerträge (25%) zu unterwerfen, nicht dem Spitzensteuersatz von 45%.