Antwort:
Zivilrechtlich ist die Übernahme privater Kosten der Stifterfamilie durch eine Familienstiftung möglich, sofern dies nicht gegen die Satzung verstößt.
Steuerrechtlich ist zu beachten, dass die Stiftung privat veranlasste Kosten der Stifterfamilie, wie zum Beispiel die Übernahme von Arztrechnungen oder Kosten für eine Privatschule, nicht steuermindernd als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen kann. Dies ist nur möglich, wenn die Ausgaben im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Zusätzlich ist zu beachten, dass in der Übernahme dieser Kosten durch die Stiftung im Regelfall eine steuerpflichtige Zuwendung besteht.