Antwort:
Gesetzlich gibt es keine Regelung, nach der Stiftungen ihre erzielten Überschüsse nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel verteilen müssen.
Der Stifter hat damit bei der Gestaltung der Satzung die volle Gestaltungsfreiheit, um den Organen der Stiftung die volle Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Stiftungserträge einzuräumen oder einschränkende Regelungen festzulegen, nach denen zum Beispiel jedem Familienstamm einer Familienstiftung die gleiche Quote auszuzahlen ist oder ein bestimmter Anteil in die Rücklagen einzustellen ist.