Sind "Entnahmen" aus dem Vermögen einer Familienstiftung möglich?

Antwort:

Nach dem Zivilrecht darf das in der Stiftungssatzung als Grundstockvermögen festgelegte Vermögen nicht in seinem Wert gemindert werden.    


Zulässig ist nur die Zuwendung laufender Erträge des Stiftungsvermögens oder von Umschichtungsgewinnen. Steuerrechtlich sind „Entnahmen“ nur aus einem Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder aus einer Personengesellschaft möglich. Eine Familienstiftung kann ihren Begünstigten lediglich offene oder verdeckte Zuwendungen auszahlen, die jeweils steuerpflichtig sind. Alternativ kann eine Stiftung auch Vermögenswerte in Form einer Schenkung an Begünstigte übertragen, was im Regelfall zu einer hohen Steuerlast führt.