Antwort:
Das Grundstockvermögen ist das Vermögen, das der Stifter im Wege der Erstausstattung schenkweise an die Stiftung überträgt. Nach der Errichtung kann der Stifter das Grundstockvermögen durch weitere unentgeltliche Zuwendungen (Zustiftungen) erhöhen.
Diesbezüglich ist steuerlich zu beachten, dass Zustiftungen gegenüber der erstmaligen Vermögensausstattung einer Stiftung zu einer höheren Steuerlast führen können, weil hierbei keine Begünstigung in Form des Steuerklassenprivilegs für Familienstiftungen gewährt wird. Auch die laufenden Erträge des Stiftungsvermögens können zur Erhöhung des Grundstockvermögens eingesetzt werden.
Mangels gesetzlicher Vorschriften steht es dem Stifter frei, die Zugangsbewertung des Grundstockvermögens in der Satzung zu Anschaffungskosten oder stattdessen zum Zeitwert vorzunehmen. Auch die Entscheidung, ob das Grundstockvermögen in seinem nominalen oder realen Wert zu erhalten ist, kann der Stifter in der Satzung treffen. Dabei ist die Vorgabe des nominalen Werterhalts deutlich besser zu handhaben. Der reale Werterhalt des Stiftungsvermögens setzt eine Rendite oberhalb der Inflationsrate voraus, wobei zu beachten ist, dass riskante Anlagestrategien nicht zu einer Gefährdung des Grundstockvermögens führen dürfen.