Antwort:
Erhalten die Begünstigten laufende Zuwendungen von einer Familienstiftung, sind diese Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig.
Die Stiftung hat zunächst 25% Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt abzuführen und zahlt dem Begünstigten nur den Nettobetrag aus. Der Begünstigte kann dann in seiner Einkommensteuererklärung eine Vergleichsrechnung beantragen, die sogenannte Günstigerprüfung. Dabei prüft das Finanzamt, ob die Anwendung des fixen 25%igen Steuersatzes für Kapitalerträge oder aber der persönliche Einkommensteuersatz für den Begünstigten vorteilhafter ist. Gerade bei minderjährigen Kindern oder Studenten liegt das zu versteuernde Einkommen oft unterhalb des Grundfreibetrags, sodass sich bei Anwendung des persönlichen Steuersatzes eine Steuerlast von EUR 0 ergibt. Nach Prüfung der Steuererklärung durch das Finanzamt wird in diesen Fällen die „zu hoch“ einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet.