Antwort:
Der Stifter verpflichtet sich im Stiftungsgeschäft dazu, bestimmte Teile seines Vermögens unentgeltlich an die Familienstiftung zu übertragen.
Dieser Übertragungsvorgang unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wie hoch die Steuer ausfällt hängt im Wesentlichen davon ab, welche vom Verwandtschaftsverhältnis abhängige Steuerklasse (I, II oder III) anzuwenden ist. Bei der erstmaligen Vermögensausstattung von Familienstiftungen ist jede der drei Steuerklassen möglich. Entscheidend ist das Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu dem entferntest Berechtigten laut Stiftungssatzung. Ein typischer Fallstrick besteht in einer zu allgemeinen Festlegung des Kreises der Begünstigten, wie z. B. „zugunsten der Familie des Stifters und deren Angehörigen“. Vorsicht ist weiterhin bei einer Regelung geboten, nach der entfernten Verwandten oder gar Kapitalgesellschaften Darlehen gewährt werden können. Dies kann bereits zu einer Klassifizierung des Empfängers als entferntest Berechtigter führen. Konsequenz beider Fallstricke wäre die Anwendung der ungünstigsten Steuerklasse III.