Antwort:
Das Finanzministerium von Hamburg hat in seinem Erlass vom 11.12.2017 (S 2256 - 2017/003-52) Stellung zu grundlegenden steuerlichen Fragenstellungen in Bezug auf Bitcoins genommen.
Wie bei anderen Vermögenswerten des Privatvermögens, also zum Beispiel Edelmetallen, Kunstgegenständen oder Oldtimern, unterliegt der Gewinn bei einem Verkauf nur dann der Besteuerung, wenn zwischen Erwerb und Verkauf eine Spekulationsfrist von weniger als einem Jahr liegt. Ist diese Frist überschritten, unterliegt der Verkauf nicht der Besteuerung. Dies gilt sowohl für Familienstiftungen, die Bitcoins veräußern, als auch für natürliche Personen. Werden bei dem Verkauf steuerliche Verluste erzielt, können diese nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden.