Antwort:
Zivilrechtlich hängt die Möglichkeit, eine nach dem nationalen Recht eines ausländischen Staates („Sitzstaat“) errichtete Stiftung von Deutschland aus zu führen, von dem nationalen Recht des Sitzstaates ab. In einigen Ländern wird zum Beispiel vorausgesetzt, dass im Vorstand ein Treuhänder mit einer Zulassung des Sitzstaates vertreten sein muss.
In steuerlicher Hinsicht sollte außerdem beachtet werden, dass die Führung einer im Ausland errichteten Stiftung von Deutschland aus auch die Belegenheit des Ortes der Geschäftsleitung in Deutschland nach sich zieht. Die im Ausland errichtete Stiftung ist damit in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und unterliegt im Turnus von 30 Jahren der Erbersatzsteuer. Soll der Ort der Geschäftsleitung später in einen Staat außerhalb der Europäischen Union/ des Europäischen Wirtschaftsraumes verlagert werden, droht außerdem eine steuerpflichtige Aufdeckung aller stillen Reserven des Stiftungsvermögens („Exit-Besteuerung“). Eine Stiftungserrichtung im Ausland sollte vor diesem Hintergrund immer kritisch auf die Fragen hin untersucht werden, inwieweit sie mit den familiären Zielen aller Beteiligten im Einklang steht und welche steuerlichen Folgen sich in den möglichen Szenarien ergeben können.